54. Jahrgang Nr. 3 / März 2024
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Zur Frage der Gültigkeit der heiligen Messe


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Ausgabe Nr. 2 Monat Mars 2002
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Is Mgr. Lefebvre a validly consecrated bishop?


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Offener Brief an H.H. P. Perez


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Anmerkungen zum Briefwechsel mit H.H. Pater Perez


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WAR MGR. LEFEBVRE EIN GÜLTIG GEWEIHTER BISCHOF?


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Korrektur zu: Zum Problem einer möglichen Papstwahl


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Leserbrief Zum Problem, ob eine Bischofsweihe per saltum erfolgen darf


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Ausgabe Nr. 4 Monat Dezember 1993
WARNUNG


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Offener Brief an Herrn Jean-Gerard Roux


Ausgabe Nr. 5 Monat Februar 1994
BISCHOFSWEIHE IN ANFÜHRUNGSZEICHEN


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Sukzessionsliste von Bischof Georg Schmitz / Villingen


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CLOQUELL ZUM BISCHOF KONSEKRIERT ?


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MGR. DOLAN IM GESPRÄCH MIT REV. FR. PUSKORIUS


Ausgabe Nr. 2 Monat Juli 1994
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Leserbrief Zum Problem, ob eine Bischofsweihe per saltum erfolgen darf
 
Leserbrief

Zum Problem, ob eine Bischofsweihe per saltum erfolgen darf

Im Zusammenhang mit unseren Untersuchungen über die sog. Clerici vagantes (die in den letzten Jahren in unsere Zentren eingedrungen sind bzw. von unwissenden oder verantwortungslosen Personen empfohlen und in unsere Kapellen eingeladen worden sind) und der Gültigkeit ihrer Weihen, wurde von einem Leser unter Hinweis auf den CIC folgendes eingewandt:

Eine Bischofsweihe würde eine fehlende, zweifelhafte oder ungültige Priesterweihe ersetzen, zwar nicht erlaubter-, doch gültigerweise. Dagegen hatten wir in unseren Darstellungen argumentiert, die Gültigkeit einer Bischofskonsekration setze - als conditione sine qua non - den Empfang einer gültigen Priesterweihe voraus. So hatten wir z.B. der Priester- und Bischofsweihe von Abbé Cloquell unsere Anerkennung verweigert (abgesehen von allen sonstigen Einwänden), weil bei seinem Ordinator Laborie zwar eine Bischofsweihe sub conditione, aber keine Priesterweihe sub conditione bisher nachgewiesen wurde, weswegen Labories Konsekration selbst zweifehaft bliebe und ebenso die von ihm gespendeten Weihen. (Soeben erhalte ich das neue Heft von KYRIE ELEISON - SAKA-Teil - mit Dokumenten zu den Weihen von Laborie. Man vergleiche dazu nachfolgende "Erklärung"). Zur theologischen Klärung dieses Problems, ob nämlich die Bischofsweihe den Empfang einer Priesterweihe voraussetzt oder nicht, was für die Einstellung gegenüber solchen Klerikern von erheblicher Bedeutung und einer großen Tragweite wäre, bringen wir nachfolgend die Argumentationsgänge des betreffenden Lesers mit den Antworten der Redaktion.

E. Heller

***

Brief an die Redaktion

den 22.12.1998

Sehr geehrter Herr Dr. Heller,

(...) Zur Frage, ob Schöbel und Cloquell die Priesterweihe gültig empfangen haben, beziehe ich mich auf Ihren Beitrag in ElNSICHT (XXVIII, 101 f): "Zwei Briefwechsel: Zum Problem der Clerici vagantes und ihrer Weihen". (...)

Laut Ihrer Darstellung in Ihren Briefen sind Zweifel an der Gültigkeit der Priesterweihe von Schöbel und Coquell erlaubt (oder geboten?), weil nicht sicher ist, ob Laborie, der den Ritus der Priesterweihe an ihnen vollzogen hat, Bischof gewesen ist, da zwar sicher Mgr. Ngo-dinh-Tuc an ihm sub conditione den Ritus der Bichofsweihe vollzogen hat, nicht aber nachgewiesen ist, ob S.E. ihn vorher sub conditione zum Priester geweiht hat. Denn Sie meinen, nur ein Priester könne gültig die Bischofsweihe empfangen.

Dazu: CIC, Can.968. - § 1. Sacram ordinationem valide recipit solus vir baptizatus; licite autem, qui ad normam sacrarum canonum debitis qualitatibus, iudicio proprii Ordinarii, praeditus sit, neque ulla detineatur irregularitate aliove impedimento. (Anmerkung der Redation: Übertragung nach Jone: "Gesetzbuch der lateinischen Kirche" II. Bd., Paderborn 1952: "Gültigerweise kann die Weihe nur von einer männlichen Person empfangen werden, die getauft ist. Damit jemand aber auch erlaubterweise eine Weihe empfängt, muß er auch nach dem Urteile seines Ordinarius die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Eigenschaften haben und darf mit keinem Hindernis und mit keiner Irregularität behaftet sein.") Can. 974. - § l Ut quis licite ordinari possit, requiritur: ...; 5 Ordinum inferiorum susceptio; .. (Anmerkung der Redation: ibd.: "Im einzelnen ist folgendes nötig, damit der Kandidat erlaubterweise geweiht werden kann: ...; 5. Er muß die Weihen in der vorgeschriebenen Reihenfolge empfangen.") Can. 977. - Ordines gradatim conferendi sunt ita ut ordinationes per saltum omnino prohibeantur. (Anmerkung der Redation: ibd.: "Die Weihen müssen in der vorgeschriebenen Reihenfolge erteilt werden. Es ist durchaus verboten, eine Weihe zu überspringen.")

Also: Es ist verboten, per saltum Ordinationen (Diakonats-, Priester- und Bischofsweihen) zu voll-ziehen. Verbotswidrig vollzogene Ordinationen sind aber nicht ungültig!

Mit freundlichem Gruß G. Anton

***

Antwort der Redaktion

Sehr geehrter Herr A.

In Ihrer Argumentation spielt der Terminus ordinatio eine entscheidende Rolle. Um die Bedeutung, die diesem Terminus im CIC, auf den Sie sich in Ihrer Argumentation stützen, zukommt bzw. was mit ihm im einzelnen gemeint ist, genauer herauszuarbeiten, hat sich Herr Jerrentrup mit seiner philologischen Klärung beschäftigt. Hier sein Ergebnis:

Zum terminus der "ordinatio" im CIC l. III, tit. VI

Der CIC führt im Dritten Buch zu Beginn des Sechsten Titels ("De ordinatione") eine terminologische Klärung der "ordinatio" durch, die hier im Hinblick auf die richtige Interpretation des c. 968 § 1 untersucht werden soll:

c. 949  In canonibus qui sequuntur, nomine ordinum maiorum vel sacrorum intelligitur presbyteratus, diaconatus, subdiaconatus; minorum vero acolythatus, exorcistatus, lectoratus, ostariatus.

c. 950  In iure verba: ordinare, ordo, ordinatio, sacra ordinatio, comprehendunt, praeter consecrationem episcopalem, ordines enumeratos in c. 949 et ipsam primam tonsuram, nisi aliud ex natura rei vel ex contextu verborum eruatur.

Genaue Übersetzung:
(Eine genaue Übersetzung der Kanones war früher vom Hl. Stuhl untersagt, vermutlich aus Terminologie- und Begriffssicherungsgründen. Was Jone, Mörsdorf u.a. in ihren Kommentaren geliefert haben, ist eine Erklärung der Kanones, keine Übersetzung)

c. 949  In den Kanones, die folgen, wird unter der Bezeichnung "höhere Weihen" oder "heilige Weihen" verstanden: Presbyterat, Diakonat und Subdiakonat, unter der Bezeichnung "niedere Weihen" hingegen: Akolythat, Exorzistat, Lektorat und Ostiariat.

c. 950  Im Kirchenrecht umfassen die Bezeichnungen "ordinare", "ordo", "ordinatio", "sacra ordinatio" diejenigen Weihestufen, die in c. 949 aufgezählt sind, ausgenommen die Bischofsweihe, aber einschließlich der Ersten Tonsur, wenn sich nichts anderes aus der Natur der Sache oder aus dem Textzusammenhang ergibt.

Da c. 950 sich auf c. 949 bezieht, die Bischofsweihe aber ausdrücklich aus der "ordinatio" ausnimmt, muß in c. 949 die Bischofsweihe unter "presbyteratus" mitinbegriffen sein.

Richtig versteht Köstler die Stelle:

ordinatio: (...) Weiheerteilung, Weihung, bald auf alle 8 (vgl. c. 950), bald bloß auf die 7 unterbischöflichen (vgl. c. 949) Weihestufen bezogen (Köstler, Rudolf, Wörterbuch zum Codex Iuris canonici, München und Kempten 1927, 248)

Köstler zählt acht oder sieben unterbischöfliche Weihestufen, je nachdem, ob man die Tonsur dazurechnet (c. 950) oder nicht (c. 949). Unter "ordinatio" wird aber in keinem Fall die Bischofsweihe verstanden!

Verengend, aber brauchbar übersetzt Sleumer:

ordinatio: (...) Weihe, Weihung der Diakone zu Priestern, Erteilung des sacramentum ordinis der Priesterweihe (Sleumer, Albert, Kirchenlateinisches Wörterbuch, Limburg a.d. Lahn 1926, 571)

Bemerkenswert unklar drückt sich Mörsdorf aus:

"In der Sprache des CIC umfassen die Ausdrücke ordinare, ordo, ordinatio und sacra ordinatio außer der Bischofsweihe alle Weihestufen und selbst die Erteilung der Ersten Tonsur, wenn sich nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt." (Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, II, 9. Auflage Paderborn 1958, 98).

Meint Mörsdorf mit der Formulierung "außer der Bischofsweihe" jetzt "inklusive der Bischofsweihe" oder "ausgenommen die Bischofsweihe"?   Direkt falsch findet sich derselbe Sachverhalt bei ihm an anderer Stelle:

"Die Sprachregel des c. 950 hat nur gesetzestechnische Bedeutung. Um sich kurz und bündig ausdrücken zu können, hielt es der Gesetzgeber für angebracht, die Bischofskonsekration und die Erteilung der Tonsur unter die genannten Ausdrücke einzubeziehen" (Mörsdorf, Klaus, Die Rechtssprache des Codex Juris Canonici, 2. Auflage Paderborn 1967, 214). Später muß Mörsdorf allerdings zugeben: "Unser Gesetzbuch nennt die Bischofweihe ordo pontificalis oder episcopalis (c. 2279  2 n.8), meist spricht es von der consecratio episcopalis (cc. 950, 953); der geweihte Bischof wird immer Episcopus consecratus (c. 951), nie E. ordinatus genannt." (ebd.)

Dieselbe Fehlinterpretation des c. 950 leistet sich Jone:

"Wenn im Kirchenrecht die Rede ist von "weihen", "Weihe", "Weiheerteilung", "hl. Weiherteilung", so versteht man darunter für gewöhnlich die Bischofsweihe als auch die in Kan. 949 erwähnten Weihen und außerdem auch noch die erste Tonsur." (Heribert Jone, Gesetzbuch der lateinische Kirche, II. Band, 2. Auflage Paderborn 1952, 182).

Jones und Mörsdorfs Fehlinterpretation des Terminus "ordinatio" ruht auf einer falschen Übersetzung des Kanons 950: praeter mit Akkusativ in negativen oder allgemeinen Sätzen bedeutet "außer" im Sinne von "ausgenommen" (Georges, Karl Ernst, Kleines Deutsch-Lateinisches Handwörterbuch, 7. Aufl. Hannover 1910, s.v. "außer", Sp. 292; vgl. auch Georges, Karl Ernst, Ausführliches Lateinisch-Deutsches Handwörterbuch, Hannover 1992, s.v. "praeter", Sp.1891). Soll "außer" im Sinner von "außerdem, zusätzlich, noch dazu" verstanden werden, muß es als "praeter... etiam" oder "praeter... quoque" konstruiert werden (Georges, Kleines... Handwörterbuch, Sp. 292)

Die oben besprochene terminologische Festsetzung von "ordinatio" steht im Dritten Buch des CIC zu Beginn des Sechsten Titels. Man darf zurecht unterstellen, daß sie also (mindestens) für den ge-samten Sechsten Titel Geltung hat. Can. 968 ist Teil des Sechsten Titels.
Es ist auch nicht zu erkennen, daß in ihm aus der "Natur der Sache" (welche wäre dies?) oder dem "Textzusammenhang" sich eine andere Belegung von "ordinatio" ergibt. Also kann mit "ordinatio" dort in keinem Fall die "Bischofsweihe" gemeint sein.

Christian Jerrentrup

***

(Fortsetzung der Antwort:)

Was den Gebrauch des Terminus "sacra ordinatio" im CIC angeht, so dürften die beigelegten Ausführungen von Herrn Jerrentrup genügen. In Can. 950 wird die Benutzung des Terminus "sacra ordinatio" für die Bischofsweihe ausdrücklich ausgeschlossen. Diese wird durchgängig - besonders in der theologischen Literatur der romanischen Länder - als "consecratio" bzw. mit aus diesem Terminus abgeleiteten länder-spezifischen Termini bezeichnet. Der Terminus "sacra ordinatio" läßt sich also nicht inkludierend in Verbindung mit Can. 968, § 1 anwenden, d.h. es ist nicht nur verboten, per saltum - durch Überspringen der Priester- die Bischofsweihe zu vollziehen, sondern eine solche Bischofsweihe ist auch ungültig!

Sakramental-theologisch schaut es so aus, daß im Ritus der Bischofsweihe explizit der Presbyter aufgerufen wird (Pontificale Romanum, Rom 1908, S. 48). Beide Riten - Priester- und Bischofsweihe - bauen also aufeinander auf und kennen keine Wiederholung der zu übertragenen Vollmachten bzw. Aufgaben. Selbstverständlich könnte die Kirche auch einen Ritus konzipieren, in dem priesterliche und bischöfliche Vollmachten vereint wären, um sie dann auf einmal dem "vir baptizatus" zu übertragen. Ein solcher Ritus ist aber nicht im Gebrauch, meines Wissens auch nicht bei den Orthodoxen.

Mit freundlichen Grüßen              

E. Heller

* * *
Brief an die Redaktion

G. A.                                        
den 27.03.1999

Sehr geehrter Herr Heller,

vielen Dank für Ihre Briefe vom 12.01. (mit "Zum terminus 'ordinatio' im CIC" von Herm Jerrentrup), vom 02.03. (...) und vom 21.03.

Wenn "praeter consecrationem episcopalem" ( C 950) die Bischofskonsekration aus dem Abschnitt des CIC Lib., III - De rebus, Pars I - De Sakramentis, Titulus VI De Ordine ausnimmt, dann ist sie, laut CIC nicht nur keine Weihe, sondem nicht einmal ein Sakrament. Ist "praeter" möglicherweise nicht "klassisch, sondem "nachklassisch" verwendet worden? Wie dem auch sei. Weihen - ob ordo oder consecratio - "per saltum" sind verboten, nicht aber, wenn trotzdem vollzogen, ungültig. (Es sein denn, daß - nach Ihrer und fast aller Theologen falschen Theorie über die Wirksamkeit der Sakramente - der Spender oder/und Empfinger die Wirkung nicht oder gar die Unwirksamkeit beabsicht hat/haben.) Can. 331. § 1., 3 "A quinquennio saltem in sacro presbyteratus ordine constitutus" betrifft den Bischof als Mitglied der Hierarchie, als "Aufseher" über einen Regionalbereich (Diözese) der weltweiten Kirche.

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen zum Osterfest  

G. A.

* * *

Erneute Antwort der Redaktion

Sehr geehrter Herr A.,

haben Sie vielen Dank für Ihre neuerlichen Einwände, die ich gleich öffentlich beantworte.

Was die Frage der Weihe per saltum betrifft, kann auch ich - wie Sie es auch tun, sehr geehrter Herr A., mich nur wiederholen und noch einmal betonen, daß sowohl das Kirchenrecht als auch der Ritus der Bischofsweihe - um nur diese beiden zu erwähnen - bei der Bischofskonsekration das Überspringen der Priesterweihe ausschließen, weil - und das ist die theologische Begründung - bei den beiden Weihen (Priester- und Bischofsweihe) die Vollmachten gestuft übertragen werden. So wird z.B. bei der Bischofsweihe die bei der Priesterweihe übermittelte Vollmacht zum Darbringen des Opfers - eine für den Priester wesentliche Vollmacht! - nicht mehr übertragen, sondern vorausgesetzt. Ich könnte für Ihre Argumentation Verständnis aufbringen, wenn Sie zeigen würden, daß in den bei der Bischofskonsekration übertragenen Vollmachten explizit oder implizit auch die Opfervollmacht angesprochen bzw. enthalten ist.

Was die Problematik der Vermittlung der Intention bei der Sakramentenspendung betrifft, so habe ich bis heute auf meine diesbezüglichen ausführlichen Darstellungen noch von niemandem ein ernsthaftes Gegenargument gehört. Mir scheint sogar eher, daß das besondere Problem der Vermittlung und Manifestation einer Intention im interpersonalen Bereich nicht einmal angemessen verstanden wurde.

Mit freundlichen Grüßen   E. Heller

***

Erklärung zu Mgr. Labories veröffentlichen Weihedokumeneten

Im SAKA-Teil der Zeitschrift KYRIE ELEISON, Nr. 4, vom Okt-Dez. 1998, welche allerdings erst jetzt erschienen ist, S. 110 ff., werden dankenswerteweise verschiedene Dokumente veröffentlicht, die belegen sollen, daß S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc Laborie am 16./17. Febr. 1977 sowohl die Diakonats-, die Priester- als auch die Bischofsweihe sub conditione erteilt hat. Festzustellen ist, daß die als "Originaltext des H.H. Paters J.B. Quénard" apostrophierte eidesstattliche Erklärung (S.111) textlich von dem Faximile der eidesstattlichen Erklärung von Pater Jean Quénard abweicht, fehlerhafte Angaben enthält und eher nach einer redaktionell ergänzten Version des zuständigen Redakteurs ausschaut und damit nicht das als "Originaltext des H.H. Paters J.B. Quénard" ausgegebene Dokument sein kann. Dennoch bestätigen das von der Hand S.E. Mgr. Pierre Martin Ngô-dinh-Thuc geferigte Dokument - ebenso wie die Erklärung des Zeugen Pater Jean Quénard vom 27. Okt. 1998 und die des Zeugen Victor Barro vom 20. Sept. 1996, die ich keinen Grund habe zu bezweifeln -, daß die bisher nicht belegte Priesterweihe sub conditione von Laborie stattgefunden hat und daß ich somit keinen Grund habe, die Gültigkeit der von ihm erteilten Weihen, insbesondere die Abbé Cloquell und Abbé Schöbel erteilten Priesterweihen, anzuzweifeln.

Damit sehe ich meine 1994 an Abbé Cloquell gerichtete Anfrage zumindest in einem Punkt beantwortet (Problem der Gültigkeit der Weihe). Die andere Frage, die ich an ihn richtete, betraf das Problem seiner kirchlichen Position, da die Gemeinschaft des inzwischen verstorbenen Laborie sektiererische Züge besaß und Positionen vertrat, die in wesentlichen Punken von den der Sedisvakantisten abweichen. Denn im Gegensatz zu Fr. Krier, der vor seiner Priesterweihe durch Bischof Storck eine "Abjuratio" geleistet hatte, wurde eine solche von Cloquell beim Eintritt in die Priestergemeinschaft von Bischof Storck nicht verlangt. Eine solche Positionsklärung von Cloquell (ebenso von Schöbel) steht also noch aus.

Eberhard Heller
 
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